Was passiert, wenn ein Arzt einen Fehler macht?

Was lässt sich ein Arztfehler erkennen?

Unter einem Behandlungsfehler versteht man eine Therapie, die weder ordnungsgemäß, sprich nicht sorgfältig, noch den medizinischen Standards entsprechend, noch richtig oder zeitgerecht vollzogen wurde. Zudem spricht man auch von einem Behandlungsfehler, wenn der betreffende Patient vor der Behandlung nicht ausreichend aufgeklärt wurde. Denn nur wenn Patienten über Risiken und Nebenwirkungen sowie Vor- und Nachteile der Methoden informiert wurden, können sie sich für eine Bahndlung bewusst entscheiden.

Welchen Anspruch hat ein Patient bei medizinischen Fehlern?

Abhängig vom Behandlungsfehler und den gegebenen Umständen, hat ein Patient Anspruch auf Schadensersatz und ggf. Schmerzensgeld.

Erste Ansprechperson: Der verantwortliche Arzt selbst

An erster Stelle soltle man selbstverständlich das Gespräch mit demjenigen aufsuchen, den man für das Malheur verantwortlich macht: nämlich dem behandelnden Arzt.

Nächstfolgende Ansprechpartner: Leitende Ärzte oder Klinikleitungen

Gelingt es dem Arzt des betroffenen Patienten nicht, den Bahndlungsfehler zu erkennen und falls vorhanden, die Vorantwortlichkeit bei sich zu finden, sollte sich der Patient mit den leitenden Ärzten oder auch den Klinikleitungen in Verbindung setzen. Insbesondere in Kliniken finden sich oft zentrale Beschwerdezentren, die für Patienten gedacht sind, welche befürchten, medizinisch nicht korrekt behandelt worden zu sein.

Nummer 1 der kostenfreien Anlaufstellen: Die Ärzte- und Zahnärztekammer

Eine der kostenlosen Vermittlungen, an die man sich im Falle eines Behandlungsfehlers wenden kann ,ist die Ärzte- und Zahnärztekammer, die die Möglichkeit bietet, ein außergerichtliches Streitschlichtverfahren und Expertengutachten bei Arzthaftungsstreitigkeiten zwischen Patienten und Ärzten einzuleiten, die für Patienten vollkommen kostenfrei sind. Zahlen belegen, dass sich rund ein Viertel aller Patienten, die den Verdacht haben, ihrem Arzt wäre ein medizinischer Fehler unterlaufen, an die Ärztekammer wendet, Tendenz steigend. Die Patientenbeschwerden werden von den Kommissionen bearbeitet, die den Landesärztekammern vorsitzen, so dass nicht selten der Vorwurf an den Tag gelegt wird, sie würden nicht objektiv urteilen. Die Kommissionen stellen in der Regel ein Gutachten auf, das darüber in Kenntnis setzt, ob der betreffende Patient wirklich Schäden von einer ärztlichen Behandlung getragen hat oder nicht. Die Bearbeitung des Streitfalls durch die vorhandenen Schlichtungsstellen ist hingegen nicht zwingend notwendig. Entscheidet man sich doch für deren Einschalten, so wird vorausgesetzt, dass weder ein Gerichtsfahren eingeleitet, noch der vermutete Arztfehler länger als 5 Jahre zurückliegt. Wie auch immer das Verfahren verläuft: Patient oder Partner haben auch danach immer noch die Möglichkeit vor Gericht zu ziehen, deren Urteil letztendlich verbindlich ist.

Nummer 2 der kostenlosen Anlaufstellen: Die Krankenkasse

Zudem steht einem auch die Krankenkasse im Falle von Arzthaftungsstreitigkeiten, sprich Arztfehlern, zu Rat und Tat. Jene vermitteln einem eine außergerichtliche Rechtsberatung. Andererseits können sie auch über ihren medizinischen Dienst ein Expertengutachten über den konkreten Fall des Behandlungsfehlers einholen. Der zuständige Patientenberater klärt den Versicherten über den weiteren Ablauf des Streitverfahrens auf. Ist die Krankenkasse bei der Verhandlung mit der Haftpflichtversicherung des Arztes erfolgreich, so entfällt dem Patienten häufig ein gerichtliches Verfahren. Gelingt dies jedoch nicht und der betroffene Patient steht kurz vor einem Gerichtsverfahren, könnte die Hinzunahme des erstellten Expertengutachtens ein entscheidender Schritt sein, der die Richtigkeit seiner Aussage unterstützt. Bei der Annahme dieses Angebots der Krankenkasse entstehen für den Patienten keinerlei Kosten.

Auch Privatpatienten haben die Gelegenheit, sich im Falle eins Arztfehlers an ihre Krankenkasse zu wenden. Am Besten informiert man sich jedoch direkt bei seiner Krankenkasse, da einzelne diese Option aufgrund des unmittelbaren Vertragsverhältnis zwischen Privatversichertem und Arzt möglicherweise nicht anbieten.

Nummer 3 der kostenfreien Anlaufstellen: Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland:

Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland ist ein bundesweites Beratungstelefon, das unter der kostenloses Rufnummer: 0800-017722 zu erreichen ist. Hier wird einem eine mögliche Vorgehensweise im Falle eins Arztfehlers erläutert, weitere Ansprechpartner genannt und auch sonst mit Ratschlägen beholfen.

Sonstige kostenfreie Anlaufstellen:

Abgesehen von den schon oben bereits aufgeführten Beratungseinrichtungen, findet man in Deutschland eine Reihe von Verbraucherzentralen, Selbsthilfegruppen und Patientenberatungsstellen, die man unverbindlich kontaktieren und um Rat fragen kann.

Kostenpflichtige Anlaufstellen:

Die Hinzunahme eines Rechtsanwalts als kostenpflichtige Möglichkeit

Entscheidet man sich für die Konsultierung eines Rechtsanwalts im Streitfall mit dem Arzt, so willigt man ein, die Kosten für diesen selbst zu tragen. Ist man auf der Suche nach einem Rechtsanwalt, der sich genau für diese Fälle spezialisiert hat, so besteht die Möglichkeit sich bei den Anwaltskammern zu erkundigen.

Sind einem Patienten die Behandlungsunterlagen überhaupt zugänglich?

Patienten haben das Recht, ihre Behandlungsdokumente einzusehen und diese zu kopieren. Abgesehen von den persönlichen Eindücken des Arztes, sind dem Patienten Unterlagen wie Befunde, Untersuchungsergebnisse, Laborwerte, Aufzeichnungen über Medikamentengaben etc. zugänglich. Kopien sind zwar erlaubt, werden dem Patieten selbst jedoch in Rechung gestellt.

In welchem Falle kann ein Patient für Schadensersatz vor Gericht treten?

Schadensersatz erhält ein Patient nur, wenn der Behandlungsfehler die Ursache für den geschädigten Gesundheitszustand des Patienten ist. Es liegt also am Patienten, die Beziehung zwischen Pflichtverletzung des Arztes und eigene Gesundheitsbeschwerden in Zusammenhang zu bringen; man spricht hier vom Kausalitätsbeweis. Sind diese Umstände gegeben, so sind die Anforderungen für das Einleiten eines solchen Gerichtsverfahrens erfüllt. Die Beweislast von Seiten des Patienten ist nicht von Nöten, wenn festgestellt werden kann, dass der behandelnde Arzt nicht nach bewährten, ärztlichen Behandlungsmethoden gearbeitet hat. Ob man sich dafür entschiedet aufgrund eines vermuteten Arztfehlers vor Gericht zu gehen, sollte man sich jedoch vorher gut überlegen, da Patienten die Beweispflicht oft nicht leisten können, den Prozess somit nicht für sich gewinnen und im Endeffekt mit hohen Kosten für das Gerichtsverfahrten selbst aufkommen müssen. Besitzt man eine Rechtsschutzversicherung sieht dies dann natürlich anders aus, da jene bestimmte Kosten in solchen Fällen übernehmen könnten.

Die Verjährungsfrist für das Einleiten von Strafverfahren bei medizinischen Fehlern

Die Regelfristzeit beträgt normalerweise drei Jahre. Der Beginn der Frist ist von dem Moment an gekennzeichnet, in dem der betroffende Patient einen medizinischen Fehler bei seiner Behandlung in Betracht zieht. Ob ein Patient von einem an ihm erfolgten Arztfehler erfährt oder auch nicht: Die Schadensansprüche aufgrund eines Arztfehlers sind nach 30 Jahren so oder so verjährt.